b. Bei den Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern handelt es sich um Eheleute. Es liegen zwei separate Ausgangsentscheidungen des Ursprungsstaates (act. 08.2.1.1, 08.1.1.2) und zwei separate Anfechtungsobjekte (act. 01.1, 01.2; Proz.-Nrn. 330-2010-142 und 330-2010-143) vor. Eingelegt wurde nur eine Rechtsschrift für beide beschwerdeführenden Parteien mit identischen Rechtsbegehren, Sachverhaltsdarstellungen und rechtlichen Argumenten. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren in der Rechtsmittelinstanz prozessual zu vereinen.