BSK- IPRG Berti, 2. A. 2007, Art. 167 N 20 und Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 55 Rz 18). Die Beschwerde gegen Entscheide richterlicher SchKG-Behörden ist innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden (Art. 25 Abs. 1 alt GVVSchKG). Auf die fristgerecht, mit einer Begründung und ausformulierten Anträgen formgültig und bei der zuständigen Instanz eingelegten Beschwerden vom 11. März 2011 ist einzutreten.