1.a. Die angefochtenen Entscheidungen wurden am 20. Oktober 2010 gefällt. Ihre Eröffnung ist tags darauf im Dispositiv ohne Begründung (Art. 121 Abs. 2 ZPO GR) erfolgt. Rechtsmittelverfahren und Rechtsmittelzuständigkeit richten sich demzufolge nach altem Recht (Art. 405 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 4). Daran ändert nichts, dass die Mitteilung der schriftlich motivierten Vollausfertigungen der Entscheidungen erst am 02. März 2011, nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, erfolgt ist. Massgebend ist die erste Eröffnung der Entscheidungen im Dispositiv, welche grundsätzlich der Rechtskraft fähig waren.