B.1. Mit Schriftsatz vom 11. März 2011 führten AB. und UB. Beschwerde an das Kantonsgericht, mit den Anträgen: "1. Die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." 2. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja liess sich in der Sache nicht vernehmen. 3. Der Insolvenzverwalter schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden. Seite 2 — 11 II. Erwägungen