3. Mit Eingabe vom 09. Dezember 2010 an den Bezirksgerichtspräsidenten verlangten die Gesuchsgegner die Begründung der Entscheide vom 20. Oktober 2010. Gleichzeitig machten sie geltend, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 03. Mai 2007 beschwerdebehaftet und die Beschwerden noch nicht entschieden seien. 4. Am 02. März 2011 teilte der Erstrichter den Parteien die Begründung seiner Entscheide vom 20. Oktober 2010 mit. Beide Entscheide sind identisch begründet.