2. Mit Entscheiden vom 20. Oktober 2010 (mitgeteilt am 21. Oktober 2010) anerkannte der Bezirksgerichtspräsident die genannten Beschlüsse als Konkursdekret, ordnete die Publikation im Amtsblatt, die Mitteilungen an das Betreibungsamt Oberengadin, das Konkursamt Maloja, das Handelsregisteramt Graubünden und an das Grundbuchamt Oberengadin sowie die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile der Schuldner in der Schweiz gemäss Art. 162 SchKG (Güterverzeichnis) an. Die Entscheide ergingen zunächst im Dispositiv und ohne Begründung.