betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit), hat sich ergeben: I. Sachverhalt A.1. Mit Eingabe vom 07. Oktober 2010 beantragte der deutsche Insolvenzverwalter Dr. X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, es seien die Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund (Az. 253 IN 43/07 und Az. 253 IN 44/07) vom 03. Mai 2007, mit welchen wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von AB. und UB. angeordnet worden ist, als ausländisches Konkursdekret in der Schweiz anzuerkennen.