{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-21_2011-04-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2c00631faf43d04572e2e88380dbbc45941adf627553289b03e852114f3677cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2c00631faf43d04572e2e88380dbbc45941adf627553289b03e852114f3677cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_21", "Checksum": "2a126edec3426f51bcaba85604613f7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 26.04.2011 KSK 2011 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:09", "Checksum": "18c1cbc7142679b3a83b34d096fe2c0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21\nRegeste:\nAnerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)\n\nb. Der auch bei der Anerkennung ausländischer Konkursentscheide\nAnwendung findende Art. 29 IPRG bestimmt in Abs. 1 lit. b: Dem Begehren sind\nbeizulegen: eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches\nRechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist. Die\nihrer beweisrechtlichen Rüge zugrunde liegende Vorstellung der\nBeschwerdeführer, das ausländische Insolvenzerkenntnis müsse formell\nrechtskräftig sein, geht indessen fehl. Die Anwendung des auf zivilrechtliche\nUrteile zugeschnittenen Art. 29 IPRG (Patocchi/Geisinger, Kommentar IPRG,\nZürich 2000, Art. 25 N 2.2) erfolgt nur sinngemäss (Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG).\nDer ausländische Insolvenzentscheid muss nach neuerer, in der Rechtsprechung\ndurchgesetzter Auffassung nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern im\nHerkunftsstaat nur vollstreckbar sein. Im Gegensatz zu ausländischen Zivilurteilen\nist bei Insolvenzentscheidungen keine formelle Rechtskraft gefordert. Art. 166\nAbs. 1 Ziff. 1 IPRG spricht selbst bloss von Vollstreckbarkeit, währenddem Art. 25\nlit. b IPRG für Zivilurteile verlangt, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr\ngeltend gemacht werden kann oder die Entscheidung endgültig ist. Letzteres\nentspricht der formellen Rechtskraft und stimmt mit der Vollstreckbarkeit nicht\nüberein, kann doch ein Richterspruch trotz fehlender formeller Rechtskraft bereits\nvollstreckbar sein oder trotz gegebener formeller Rechtskraft noch nicht oder nicht\nmehr vollstreckbar sein. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens selbst hat bereits\ntypische vollstreckungsrechtliche Wirkungen, die sofort eintreten, wie namentlich\nder amtliche Konkursbeschlag, die Aussetzung der Spezialexekution, der Verlust\nder schuldnerischen Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, die sofortige\nöffentliche Bekanntmachung und die Einmasse-Bildung (BGE 126 III 101 E. 2c;\nBSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 26; Hanisch, a.a.O., S. 23 f.; Staehelin,\nAnerkennung, a.a.O., S. 52-54; ZZZ 2005 59, 69 f.; Jolanta Kren Kostkiewicz in\nBlSchK 1993, S. 8 f.; Fabiana Theus Simoni, Englische, walisische und\n\nSeite 7 — 11\nfranzösische Konkursverwalter in der Schweiz, Diss. Zürich 1996, S. 296; a.M.\nund überholt: Paul Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2004, Art. 166 N 77\nund AJP 1996, 1300 f.: Das ausländische Konkursdekret ist vollstreckbar, wenn\nder Hauptkonkurs in dem Staat, in dem es ergangen ist, definitiv eröffnet wurde\nund die Konkurseröffnung nicht mehr in Frage gestellt werden kann). Solche eo\nipso Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses kennt auch das deutsche\nInsolvenzrecht (§§ 30, 32, 35, 89 InsO). Vollstreckbarkeit im Sinne der\nanzuwendenden Bestimmung von Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG liegt vor, wenn das\nausländische Konkursdekret ohne Weiteres die ihm zugedachten Wirkungen\nnötigenfalls unter Anwendung von Rechtszwang entfaltet, was vom Konkursstatut,\nhier also vom deutschen Recht bestimmt wird, das ferner auch bestimmt, ob und\ninwiefern die Vollstreckbarkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt\nwird (BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 26). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass\nsolche Vollstreckbarkeit angesichts fehlender aufschiebender Wirkung der\nBeschwerden gegeben ist. Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis hat von\nGesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§§ 4, 6, 34 InsO in Verbindung\nmit § 570 Abs. 1 ZPO DE) und es ist nicht aktenkundig, dass das deutsche\nGericht, das entschieden hat oder das Beschwerdegericht den Beschwerden von\nKlaus und UB. eine solche Wirkung zuerkannt hätte (§§ 4, 6, 34 InsO in\nVerbindung mit § 570 Abs. 2 und 3 ZPO DE), was – ungeachtet der\nUntersuchungsmaxime und der Beweisbelastung der Gesuchsteller – von den\nBeschwerdeführern im hiesigen Verfahren als rechtshindernde Tatsache selbst zu\nbehaupten und zu beweisen gewesen wäre. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit\nergibt sich mithin eindeutig aus dem vorgelegten Konkursdekret im Verein mit dem\ndeutschen Gesetz und hat als erbracht zu gelten, solange die Beschwerdeführer\nnicht das Gegenteil dartun, sei es in Form einer aufhebenden deutschen\nEntscheidung, sei es in Form einer richterlichen Verfügung, die ihrem Rechtsmittel\nin Deutschland die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Rüge des fehlenden\nNachweises (Art. 167, Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG) der Anerkennungsvoraussetzung\nder Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG ist folglich\nzurückzuweisen.\n\n4.3. Gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG ist ein ausländisches Konkursdekret, das am\nWohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen\nKonkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers in der Schweiz anerkannt,\nwenn: a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist; b. kein\nVerweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und c. der Staat, in dem das Dekret\nergangen ist, Gegenrecht hält. Die Erfüllung dieser 6\n\n"}