{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-21_2011-04-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2c00631faf43d04572e2e88380dbbc45941adf627553289b03e852114f3677cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2c00631faf43d04572e2e88380dbbc45941adf627553289b03e852114f3677cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_21", "Checksum": "2a126edec3426f51bcaba85604613f7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 26.04.2011 KSK 2011 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:09", "Checksum": "18c1cbc7142679b3a83b34d096fe2c0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21\nRegeste:\nAnerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)\n\n4.1.a. Vorab wird in prozessualer Hinsicht bemängelt, die\nBeschwerdeführer hätten vom Gesuch der Gegenseite vom 07. Oktober 2010 auf\nAnerkennung des ausländischen Konkursdekrets erstmals mit der Zustellung der\nEntscheiddispositive vom 20. Oktober 2010 erfahren. Der Möglichkeit beraubt,\nStellung zu nehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Art.\n24 GVVSchKG in Verbindung mit Art. 48 ff. ZPO GR; Art. 167 in Verbindung mit\nArt. 29 Abs. 2 IPRG; Art. 29 BV). Dieser Anspruch gelte absolut und könne auch\nim Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden.\n\nSeite 5 — 11\nb. Das erweist sich als irrig. Zum Verfahren behandeln Art. 167-169 IPRG die\nAspekte Zuständigkeit, sichernde Mannahmen und Veröffentlichung. Art. 167 Abs.\n1 IPRG verweist weiter auf Art. 29 IPRG, der sinngemäss anwendbar ist und\ndessen Abs. 2 in der Tat bestimmt: Im Anerkennungs- und\nVollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt,\nanzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen. Die Vorgehensweise des\nVorderrichters, die er begründet hat (act. 01.1/01.2, angefochtene Entscheide,\nErwägung Ziff. 2c), ist gleichwohl zulässig und hat sich praxisgemäss\ndurchgesetzt. Es steht Art. 167 Abs. 2 IPRG nicht entgegen, dass das Verfahren\nim ersten Stadium als ein solches auf einseitigen Antrag ausgestaltet ist, also der\nSchuldner gar nicht angehört wird. Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen\nund das der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehende\nExequaturverfahren stellen sicher, dass dem Antrag auf Anerkennung nicht\nstattgegeben wird, ehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für die Rechtmässigkeit\ndes konkursitären Status' des Antragsgegners ausgewiesen ist (einlässlich BSK\nIPRG-Berti, a.a.O., Art. 167 N 11-14, 17, 18 und N 20, unter Hinweis auf einen\nunveröffentlichten Entscheid B.144/1991 des Bundesgerichts vom 27.11.1991 in\nSachen V.; Hans Hanisch, in AJP 1999 26; ZZZ 2005 55; a.M. noch Daniel\nStaehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der\nSchweiz (Art. 166 ff. IPRG), Diss. Basel 1989, S. 112 f.). Dass zuerst ein\nEntscheiddispositiv ohne schriftliche Motivation eröffnet wurde, macht in diesem\nZusammenhang keinen Unterschied. Auf die \"Beschwerde\" und das Begehren der\nGesuchsgegner vom 04. November 2010, die Anerkennung des deutschen\nKonkursdekrets unverzüglich zurückzunehmen (act. 08.2.13/08.3.13), konnte der\nErstrichter im Nachgang zur Eröffnung der Entscheidungen im Dispositiv nicht\nmehr eintreten. Eine materielle Änderung an seiner eröffneten Entscheidung war\nausgeschlossen, weshalb in diesem Fall keine prozessökonomischen\nÜberlegungen dafür sprachen, die Beteiligung der Schuldner in diesem\nVerfahrensstadium zu ermöglichen (vgl. dazu BSK-IPRG Berti, a.a.O., Art. 167 N\n14 a.E.).\n\n4.2.a. Sodann wird das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung gerügt\nbeziehungsweise, dass darüber kein Nachweis vorliege. Der Gesuchsteller habe\nzwar beglaubigte Ausfertigungen der Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom\n03. Mai 2007 vorgelegt, nicht jedoch eine Bestätigung, dass dagegen kein\nordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne oder dass diese\nBeschlüsse endgültig seien (Art. 167 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG).\nOhne Nachweis dieser Voraussetzung, dürften die Beschlüsse des Amtsgerichts\n\nSeite 6 — 11\nDortmund in der Schweiz nicht anerkannt werden. Zwar könne der Nachweis der\nEndgültigkeit der anzuerkennenden Beschlüsse auch anders erfolgen, wenn sich\naus anderen Urkunden eindeutig ergäbe, dass die Entscheidungen rechtskräftig\ngeworden wären. Der Beschwerdegegner mache jedoch darüber keinerlei\nAusführungen und lege auch keine entsprechenden Urkunden bei. Gleichzeitig\nverschweige er die Tatsache, dass gegen die Insolvenzbeschlüsse in Deutschland\nfristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden seien, und die Beschwerden nach wie\nvor hängig seien. Damit sei der Gegenbeweis erbracht, dass die dem Gesuch\nzugrunde liegenden Beschlüsse nicht endgültig seien, weshalb sie nicht anerkannt\nwerden könnten.\n\n"}