{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-21_2011-04-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2c00631faf43d04572e2e88380dbbc45941adf627553289b03e852114f3677cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2c00631faf43d04572e2e88380dbbc45941adf627553289b03e852114f3677cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_21", "Checksum": "2a126edec3426f51bcaba85604613f7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 26.04.2011 KSK 2011 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:09", "Checksum": "18c1cbc7142679b3a83b34d096fe2c0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21\nRegeste:\nAnerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)\n\nb. Bei den Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern handelt es sich um\nEheleute. Es liegen zwei separate Ausgangsentscheidungen des\nUrsprungsstaates (act. 08.2.1.1, 08.1.1.2) und zwei separate Anfechtungsobjekte\n(act. 01.1, 01.2; Proz.-Nrn. 330-2010-142 und 330-2010-143) vor. Eingelegt wurde\nnur eine Rechtsschrift für beide beschwerdeführenden Parteien mit identischen\nRechtsbegehren, Sachverhaltsdarstellungen und rechtlichen Argumenten. Es\nrechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren in der Rechtsmittelinstanz prozessual\nzu vereinen.\n\nc. Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners\nergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines\nKonkursgläubigers anerkannt (Art. 166 IPRG Ingress). Mit dieser\n\nSeite 3 — 11\nAntragsberechtigung der ausländischen Konkursverwaltung setzt das IPRG,\nstillschweigend und analog der schweizerischen Konzeption voraus, dass mit der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliches pfändbares Schuldnervermögen\neine einzige Masse (Konkursmasse) bildet, die zur gemeinsamen Befriedigung der\nGläubiger dient (Art. 197 SchKG; §§ 1, 35 InsO) und der Verwaltung der\nKonkursmasse per Gesetz oder individuell-konkreten Beschluss entsprechende\nBefugnis zur Vertretung des Schuldners oder die Stellung eines Organs der\nKonkursmasse zuerkannt wird (Art. 221 ff., 235 ff., 240, 252 ff. SchKG; zur\nRechtsstellung der Konkursverwaltung und dem Verhältnis zu Schuldner und\nMasse vgl. BSK SchKG-Russenberger, Art. 240 N 3 f. sowie Fritzsche/Walder,\na.a.O., § 55 Rz 28; §§ 22, 56 ff. InsO). Die Antragsberechtigung der\nausländischen Konkursverwaltung gemäss Art. 166 IPRG ist nicht dahin zu\nverstehen, dass durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die\nKonkursverwaltung selbst zum eigenständigen, in eigenem Namen handelnden\nRechtsträger geworden wäre, sondern lediglich im Sinne von Handlungs- und\nVertretungsbefugnis für einen anderen Rechtsträger. Der Antrag an den\nVorderrichter ging denn auch von Rechtsanwalt Dr. X. kraft Amtes \"als\nInsolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn AB. und über das Vermögen\nder Frau UB.\" aus (act. 08.2.1), womit die Beziehung zwischen der Person des\nHandelnden und den Rechtssubjekten, bei denen die Rechtswirkungen der\nAnträge eintreten sollen, dargelegt ist. Unschwer erkennbar gelten somit die\nBegehren des Insolvenzverwalters richtigerweise als im Namen der Vermögen\n(Insolvenzmassen) der beiden genannten natürlichen Personen gestellt.\nRechtsträger des verfahrensmässigen Anspruchs auf Anerkennung der deutschen\nInsolvenzentscheidung ist nicht der Insolvenzverwalter (Konkursverwaltung). Es\nsind dies vielmehr die Sondervermögen der Insolvenzmassen (Konkursmassen)\nvon AB. und von UB.. Die unzutreffenden Parteibezeichnungen auf Seiten der\nGesuchsteller und Beschwerdegegner sind in diesem Sinne richtig zu stellen.\n\n2. Mit Wohnsitz der Schuldner im Ausland, Vermögen in der Schweiz und der\nInsolvenzentscheidung einer zuständigen Behörde am ausländischen Wohnsitz\nder Schuldner in Deutschland – alles unbestritten – liegt ein Sachverhalt\ninternationaler Insolvenz vor, womit auf die Frage der Anerkennung grundsätzlich\ndas IPRG Anwendung findet. Die Vorbehalte von Art. 30a SchKG und von Art. 1\nAbs. 2 IPRG zeigen in Bezug auf das zwischen Deutschland und der Schweiz\nanwendbare Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) ein leeres Resultat, da Insolvenz\n\nSeite 4 — 11\nnicht in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ).\nVorbehalten sind indes auch bilaterale Staatsverträge. Solche zwischen den\nSchweizer Kantonen und deutschen Gebieten abgeschlossene Staatsverträge\nbetreffend Konkurse aus dem 19. Jahrhundert sind tatsächlich noch in Kraft\n(ehemalige Krone Württemberg [nur Bezirk des OLG Stuttgart], ehemaliges\nKönigreich Bayern, evtl. ehemaliges Königreich Sachsen; vgl. dazu Myriam A.\nGehri/Gregor H. Kostkiewicz, in SZIER 2009 196-198.; Daniel Staehelin, Konkurs\nim Ausland – Drittschuldner in der Schweiz, in FS Spühler, Zürich 2005, S. 415 f.),\nwobei in der Lehre nicht unumstritten ist, ob sie nach Inkrafttreten des IPRG noch\nanwendbar sind. Die Frage kann gegenständlich offen bleiben. Dortmund liegt im\nRegierungsbezirk Arnsberg des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und daher\nnicht in einem der vorgenannten Territorien, sodass gegenständlich die im Übrigen\nnicht angezweifelte Anwendbarkeit des IPRG gegeben ist.\n\n3. Das Gegenargument des Insolvenzverwalters, die in Deutschland gegen\ndie Ausgangsentscheidungen hängigen Beschwerden gemäss § 34 der\nInsolvenzordnung (InsO) seien in der Sache unbegründet, ist a priori irrelevant,\ndenn, vorbehalten hier nicht zur Sprache gebrachter und auch sonst nicht\nersichtlicher ordre public Aspekte, darf der schweizerische Exequaturrichter die\nausländische Insolvenzentscheidung nicht nachprüfen. Ebenso wenig sachdienlich\nsind die Hinweise der Beschwerdegegner zu strafrechtlichen Aspekten und den\nRisiken im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Die Anwendung von Art. 168\nIPRG (sichernde Massnahmen, Aufnahme Güterverzeichnis gemäss Art. 162\nSchKG) und von Art. 169 IPRG (amtliche Mitteilungen und Publikation des\nschweizerischen Sekundär-Konkurses) sind mit Beschwerde nicht selbständig\nbestritten worden, wobei gegen Ersteres die Beschwerde an das Kantonsgericht\ngar nicht gegeben ist (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3 alt GVVSchKG).\n\n4. Die Beschwerdeführer erheben zwei Rügen:\n\n"}