Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes K. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.– gehen zu Lasten von Z., welcher die X. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.