7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.– und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren einen Aufwand, welcher angemessen zu entschädigen ist. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin daher für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– (inkl. MwSt.) sowie für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.