6. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es dem Beschwerdegegner unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.