5. Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit der Urkunden ergeben. Die notwendigen Elemente müssen jedoch daraus hervorgehen (BGE 132 III 480, 481 E. 4.1; PKG 1987 Nr. 29). Mit anderen Worten muss die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke verweisen, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und mittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (PKG 1991 Nr. 30; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 68). Die Bezugsnahme auf das den Betrag nennende Schriftstück muss explizit sein (Bundesgerichtsentscheid