Die vorliegenden Arbeitsrapporte stellen für sich alleine keine Schuldanerkennung dar, da aus ihnen nicht der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 25). Da die Höhe der Forderung aus den Regierapporten nicht beziffert werden kann, bleibt zu prüfen, ob die Regierapporte zusammen mit dem Werkvertrag eine Schuldanerkennung bilden könnten.