Urkunden, welche eine Vertretungsbefugnis nachweisen, liegen im vorliegenden Fall keine bei den Akten. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren, welche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben oder eine Vollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden kann. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Die vorliegenden Arbeitsrapporte stellen für sich alleine keine Schuldanerkennung dar, da aus ihnen nicht der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen.