Seite 7 — 10 b) Regierapporte stellen keine Urkunden dar (vgl. BGE 117 IV 165, 169 E. 2c; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 N. 23). Sie dienen lediglich dem Beweis für den geleisteten Arbeitsaufwand und für das erhaltene Material. Den bei den Akten liegenden Regierapporten können die ausgeführten Arbeiten, die Anzahl Arbeiter und Arbeitsstunden sowie das verwendete Material entnommen werden. Gemäss herrschender Lehre stellen Regierapporte aber noch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (vgl. ZBJV 2010, S. 1043; Gauch, a.a.O., N. 1028).