a) Die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 stellt weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners auf der Rechnung ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 wurde aber von der X. nicht unterzeichnet. Aus ihr ergibt sich des Weiteren nicht der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld. Die X. hat denn auch die Rechnung mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (act. 6) zurückgewiesen und somit nicht anerkannt. Daher stellt die Rechnung Nr. 5220 keine Schuldanerkennung im Sinne von Art.