PKG 1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 57).