4. Wie bereits ausgeführt, eignet sich eine Privaturkunde nur dann als Schuldanerkennung und somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29).