Nur ein unterzeichneter Werkvertrag stellt für den Werklohn einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Erfordernisse, welche an die Unterschrift zu stellen sind, werden durch die Art. 13–15 OR bestimmt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR ist die Unterschrift eigenhändig zu schreiben. Vorliegend wurde der Werkvertrag gemäss dem bei den Akten liegenden Dokument lediglich von den Unternehmern Z. und Y. unterschrieben. Eine Unterschrift seitens der X. fehlt (act. 8). Der Werkvertrag stellt folglich aufgrund der Aktenlage keine Schuldanerkennung dar und kann deshalb nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.