Seite 6 — 10 Die Vorinstanz hingegen prüfte gar nicht, ob der Werkvertrag von der X. unterschrieben worden ist. Sie führte aus, halte sich die Werklohnabrechnung inhaltlich und umfangmässig an den Werkvertrag, so sei dem Gesuchsteller für den noch offenen Rechnungsbetrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.