3. Eine Schuldanerkennung muss unterschrieben worden sein (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N. 12). Die Beschwerdeführerin macht denn auch in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2011 – wie schon vor der Vorinstanz – geltend, es fehle an einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung. So sei der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009 durch die X. nie unterzeichnet worden. Zudem werde die Höhe der Werklohnforderung bestritten.