Als Privaturkunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn/ Walther, a.a.O., § 19 N. 74). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009, die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 sowie die Arbeitsrapporte bezüglich der von Z. ausgeführten Arbeiten einzeln oder zusammen überhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes darstellen.