G. Mit Verfügung vom 2. März 2011 erteilte der Vorsitzende der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde gestützt auf Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung. H. Unter Hinweis auf die Akten erklärte das Bezirksgerichtspräsidium B. mit Schreiben vom 7. März 2011 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Z. reichte keine Beschwerdeantwort ein. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen