Seite 4 — 10 worden sei. Die Betreibung als auch die Rechtsöffnung habe aber einzig Z. in eigenem Namen eingeleitet bzw. beantragt. Weder habe Z. behauptet noch belegt, dass ihm der in Betreibung gesetzte Betrag alleine zustehen würde. Jedenfalls vermöge die Werksvertragsofferte der einfachen Gesellschaft Z. und Y. keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Rechnung der Einzelfirma Z., Bodenund Wandbeläge, zu bilden.