Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, äussere sich der Rechtsöffnungsrichter jedoch nicht. Selbst wenn das Kantonsgericht wider Erwarten der Ansicht der Vorinstanz sein sollte, seien die Anträge zur Hälfte abgewiesen worden, was bei der Kostenfolge zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe zudem übersehen, dass die Werkvertragsofferte von einer einfachen Gesellschaft bestehend aus Z. und Y. erstellt