Zudem fehle den Arbeitsrapporten auch deshalb die Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels, da sie die Höhe der vermeintlichen Forderungen nicht beziffern würden. Der Gläubiger müsse beweisen, dass genau die im Rechtsöffnungstitel beschriebenen Leistungen erbracht worden seien. Schliesslich habe der Gesuchsteller beantragt, ihm sei die Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu gewähren, womit er die definitive Rechtsöffnung verlangt habe. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, äussere sich der Rechtsöffnungsrichter jedoch nicht.