Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009 sei von der X. nie unterzeichnet worden und tauge somit nicht als Rechtsöffnungstitel. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsöffnung nicht von der Bestellung, sondern von der korrekten Vertragserfüllung abhängig sei, welche nicht bestritten sein dürfe. In diesem zentralen Punkt sei der Entscheid denn auch krass widersprüchlich. Das Bezirksgerichtspräsidium habe ausgeführt, die Ausführung sei nicht bestritten worden, um wenige Zeilen später festzuhalten, die X. habe ausgeführt, es seien weder Zusatzaufträge erteilt noch seien die fraglichen Arbeiten ausgeführt worden.