Seite 3 — 10 1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 10. Februar 2011 sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Entscheides seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.