Durch die Rapporte sei der Aufwand der Arbeitsausführung hinreichend erstellt. Da sich die Werklohnabrechnung inhaltlich und umfangmässig an den Werkvertrag halte, sei dem Gesuchsteller für den noch offenen Rechnungsbetrag provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. F. Dagegen liess die X. am 28. Februar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: