Es führte aus, die Gesuchsgegnerin mache keine Erfüllungsmängel geltend. Die X. habe indessen in ihrer eigenen Abrechnung die Laufmeter an Abdeckleisten berücksichtigt, wenn auch zu einem tieferen Preis. Sodann habe der Werkvertrag das Anbringen von Silikonfugen unter Nennung eines Einheitspreises vorgesehen. Die Arbeiten seien somit bestellt worden. Ferner würde die Abrechnung vom 15. Mai 2010 hinsichtlich Stundenzahlen und verwendetem Material den Arbeitsrapporten entsprechen. Durch die Rapporte sei der Aufwand der Arbeitsausführung hinreichend erstellt.