2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.– gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto xxx des Bezirksgerichts B. zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 300.– zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).