E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium B. wie folgt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 15. November 2010 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes K. wird gutgeheissen und es wird dem Gesuchsteller für den Betrag von CHF 4'325.50, zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Juni 2010, provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.– gehen zulasten der Gesuchsgegnerin.