D. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. Februar 2011 erschienen Z. und Y.. Z. verwies auf sein Gesuch vom 15. November 2010, worin er die Rechtsöffnung verlangt. Ergänzend machte er geltend, der Werkvertrag sei von Frau C. unterzeichnet worden. Zudem seien die unter „inclusi“ vorgesehenen Arbeiten teilweise an Dritte weitervergeben worden. Für die Silikonarbeiten sei lediglich ein Einheitspreis vermerkt worden, da man das Ausmass noch nicht gekannt habe.