Gleichzeitig wurde der X. die Möglichkeit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhandlung, schriftlich zum Gesuch vom 15. November 2010 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die X. Gebrauch und beantragte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2011 die Abweisung der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung. Da der Gesuchsteller nicht einmal behaupten würde, er würde über ein vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ähnliches verfügen, sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ohne weiteres abzuweisen. Auch das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen, da bestritten werde, dass eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliegen würde.