C. Mit Verfügung vom 22. November 2010 wurden Z. und die X. zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung auf den 6. Januar 2011 vorgeladen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 gelangte der damalige Rechtsvertreter der X. an den Bezirksgerichtspräsidenten B. mit dem Ersuchen, die Verhandlung um rund einen Monat zu verschieben. Mit Verschubsanzeige vom 3. Januar 2011 wurde die Verhandlung betreffend Rechtsöffnung neu auf den 10. Februar 2011 angesetzt. Gleichzeitig wurde der X. die Möglichkeit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhandlung, schriftlich zum Gesuch vom 15. November 2010 Stellung zu nehmen.