B. Mit dem Rechtsöffnungsbegehren vom 15. November 2010 im Sinne von Art. 80/82 SchKG gelangte Z. an das Bezirksgericht B. und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlages für den Betrag von CHF 4'544.60 nebst 5% Zins seit dem 15. Mai 2010, für den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR von CHF 385.– sowie für die Betreibungskosten von CHF 70.–; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der X.. Zur Begründung wurde angeführt, die X. habe Z. mit der Sanierung von Räumlichkeiten beauftragt. Dies sei auch vertraglich festgehalten worden. Des Weiteren sei eine Preisklasse abgemacht worden, welche von der X. akzeptiert worden sei. Zudem seien Teilzahlungen von der X. geleistet wor-