A. Die X., M., wurde vom Betreibungsamt K. mit dem am 2. August 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxx aufgefordert, die Forderung von Z. von CHF 4'544.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2010 sowie den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR in der Höhe von CHF 385.– zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde die Rechnung Nr. 5220 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde am 6. August 2010 zugestellt. Am 10. August 2010 erhob die Betriebene, ohne Angabe von Gründen, Rechtsvorschlag.