{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-20_2011-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_20", "Checksum": "ac9f0aa1954147c7af85f16261cd8d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2011 KSK 2011 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "b8ccec5b1a866ed9541073ce3e94abff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n6. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen\nzum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische\nRechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es dem\nBeschwerdegegner unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit\nallen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob\ner mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu\nbeantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.– und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– zu\nLasten des Beschwerdegegners (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der\nGebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n[GebV SchKG; SR 281.35]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte\nsowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren einen Aufwand, welcher angemessen zu entschädigen ist. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin daher für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– (inkl. MwSt.) sowie für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.\n\n2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes K. wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.– gehen zu Lasten\nvon Z., welcher die X. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– (inkl.\nMwSt.) zu entschädigen hat.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– gehen zu Lasten von\nZ., welcher die X. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.– (inkl. MwSt.)\nzu entschädigen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}