{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-20_2011-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_20", "Checksum": "ac9f0aa1954147c7af85f16261cd8d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2011 KSK 2011 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "b8ccec5b1a866ed9541073ce3e94abff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4. Wie bereits ausgeführt, eignet sich eine Privaturkunde nur dann als Schuldanerkennung und somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen\nVertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl.\nStücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr.\n32; PKG 1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden\nUrkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht\nkein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 57).\n\na) Die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 stellt weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die\neigenhändige Unterschrift des Schuldners auf der Rechnung ist Voraussetzung,\num als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Die Rechnung\nNr. 5220 vom 15. Mai 2010 wurde aber von der X. nicht unterzeichnet. Aus ihr ergibt sich des Weiteren nicht der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner\nSchuld. Die X. hat denn auch die Rechnung mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (act.\n6) zurückgewiesen und somit nicht anerkannt. Daher stellt die Rechnung Nr. 5220\nkeine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar und taugt deshalb\nauch nicht als Rechtsöffnungstitel (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich\n1996, N. 1264).\n\nSeite 7 — 10\nb) Regierapporte stellen keine Urkunden dar (vgl. BGE 117 IV 165, 169 E. 2c;\nTrechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art.\n251 N. 23). Sie dienen lediglich dem Beweis für den geleisteten Arbeitsaufwand\nund für das erhaltene Material. Den bei den Akten liegenden Regierapporten können die ausgeführten Arbeiten, die Anzahl Arbeiter und Arbeitsstunden sowie das\nverwendete Material entnommen werden. Gemäss herrschender Lehre stellen\nRegierapporte aber noch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG\ndar (vgl. ZBJV 2010, S. 1043; Gauch, a.a.O., N. 1028). Ausserdem bestreitet die\nBeschwerdeführerin, dass die Regiearbeiten je genehmigt sowie, dass die Arbeitsrapporte durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnet worden seien. Des\nWeiteren wendet sie ein, die fraglichen Arbeiten seien nicht ausgeführt worden.\n\nEs fällt auf, dass die sich auf den Arbeitsrapporten befindenden Unterschriften seitens des Auftraggebers mit keiner Unterschrift übereinstimmen, welche sich\nbei den Akten befindet. Weder stimmt sie mit der Unterschrift von D. (act. 18) überein noch mit jenen Unterschriften auf der Anwaltsvollmacht (act. 15) bzw. auf den\nBriefen der X. an Z. (act. 6, 7). Wer die Regierapporte unterzeichnet hat, ist unklar.\nUrkunden, welche eine Vertretungsbefugnis nachweisen, liegen im vorliegenden\nFall keine bei den Akten. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren, welche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben\noder eine Vollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen\nwerden kann. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Die vorliegenden\nArbeitsrapporte stellen für sich alleine keine Schuldanerkennung dar, da aus ihnen\nnicht der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem\nBetreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Die\nHöhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82\nN. 25). Da die Höhe der Forderung aus den Regierapporten nicht beziffert werden\nkann, bleibt zu prüfen, ob die Regierapporte zusammen mit dem Werkvertrag eine\nSchuldanerkennung bilden könnten.\n\n5. Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit der Urkunden ergeben. Die notwendigen Elemente müssen jedoch daraus hervorgehen\n(BGE 132 III 480, 481 E. 4.1; PKG 1987 Nr. 29). Mit anderen Worten muss die\nunterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke verweisen, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und mittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (PKG\n1991 Nr. 30; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 68). Die Bezugsnahme auf das den\nBetrag nennende Schriftstück muss explizit sein (Bundesgerichtsentscheid\n\nSeite 8 — 10\n5P.380/2005 vom 27. März 2006, E. 4.2; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82\nN. 15).\n\nKeiner der Regierapporte verweist auf den Werkvertrag vom 10. Oktober\n2009. Es fehlt vorliegend an einer expliziten Bezugnahme auf das den Betrag\nnennende Schriftstück. Aus den Rapporten ist nicht ersichtlich, gestützt worauf Z.\ntätig geworden ist. Selbst wenn die Regierapporte auf den Werkvertrag verweisen\nwürden, würde sich keine Schuldanerkennung aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, da der Werkvertrag – wie bereits ausgeführt – von der X. nicht unterschrieben worden ist und die Regierapporte keine Urkunden darstellen. Eine\nSchuldanerkennung aus einer Gesamtheit von Urkunden liegt somit nicht vor,\nweshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann.\n\n"}