{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-20_2011-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_20", "Checksum": "ac9f0aa1954147c7af85f16261cd8d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2011 KSK 2011 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "b8ccec5b1a866ed9541073ce3e94abff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR\n320.100] und Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272])\nkann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden\nerhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).\nDie Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 28. Februar\n2011 gegen den am 18. Februar 2011 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom\n10. Februar 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die\nim Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag.\n\nSeite 5 — 10\nDas Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann\noder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen\nhat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens\nder entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl.\nAmonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl.,\nBern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nschweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 N. 22).\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn\ndaraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem\nBetreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen\n(Bundesgerichtsentscheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III\n480, 480 f. E. 3). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine\nvom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (Bundesgerichtsentscheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn/Walther, a.a.O.,\n§19 N. 68). Als Privaturkunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten\nSchriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn/\nWalther, a.a.O., § 19 N. 74). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Werkvertrag\nvom 10. Oktober 2009, die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 sowie die Arbeitsrapporte bezüglich der von Z. ausgeführten Arbeiten einzeln oder zusammen\nüberhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes darstellen.\n\n3. Eine Schuldanerkennung muss unterschrieben worden sein (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N. 12). Die Beschwerdeführerin macht denn auch in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2011 – wie\nschon vor der Vorinstanz – geltend, es fehle an einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung. So sei der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009 durch die\nX. nie unterzeichnet worden. Zudem werde die Höhe der Werklohnforderung bestritten.\n\nSeite 6 — 10\nDie Vorinstanz hingegen prüfte gar nicht, ob der Werkvertrag von der X. unterschrieben worden ist. Sie führte aus, halte sich die Werklohnabrechnung inhaltlich und umfangmässig an den Werkvertrag, so sei dem Gesuchsteller für den\nnoch offenen Rechnungsbetrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n\nNur ein unterzeichneter Werkvertrag stellt für den Werklohn einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Erfordernisse, welche an die Unterschrift zu\nstellen sind, werden durch die Art. 13–15 OR bestimmt. Gemäss Art. 14 Abs. 1\nOR ist die Unterschrift eigenhändig zu schreiben. Vorliegend wurde der Werkvertrag gemäss dem bei den Akten liegenden Dokument lediglich von den Unternehmern Z. und Y. unterschrieben. Eine Unterschrift seitens der X. fehlt (act. 8). Der\nWerkvertrag stellt folglich aufgrund der Aktenlage keine Schuldanerkennung dar\nund kann deshalb nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.\n\n"}