{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-20_2011-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_20", "Checksum": "ac9f0aa1954147c7af85f16261cd8d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2011 KSK 2011 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "b8ccec5b1a866ed9541073ce3e94abff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Es führte aus, die Gesuchsgegnerin mache keine Erfüllungsmängel geltend. Die X. habe indessen in ihrer eigenen Abrechnung die Laufmeter an Abdeckleisten berücksichtigt, wenn auch zu einem tieferen Preis. Sodann habe der Werkvertrag das Anbringen von Silikonfugen unter Nennung eines Einheitspreises vorgesehen. Die Arbeiten seien somit bestellt worden. Ferner würde die Abrechnung\nvom 15. Mai 2010 hinsichtlich Stundenzahlen und verwendetem Material den Arbeitsrapporten entsprechen. Durch die Rapporte sei der Aufwand der Arbeitsausführung hinreichend erstellt. Da sich die Werklohnabrechnung inhaltlich und umfangmässig an den Werkvertrag halte, sei dem Gesuchsteller für den noch offenen\nRechnungsbetrag provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n\nF. Dagegen liess die X. am 28. Februar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n\nSeite 3 — 10\n1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 10. Februar\n2011 sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung\nsei abzuweisen.\n2. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Entscheides seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) im Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Werkvertrag vom 10.\nOktober 2009 sei von der X. nie unterzeichnet worden und tauge somit nicht als\nRechtsöffnungstitel. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsöffnung nicht von\nder Bestellung, sondern von der korrekten Vertragserfüllung abhängig sei, welche\nnicht bestritten sein dürfe. In diesem zentralen Punkt sei der Entscheid denn auch\nkrass widersprüchlich. Das Bezirksgerichtspräsidium habe ausgeführt, die Ausführung sei nicht bestritten worden, um wenige Zeilen später festzuhalten, die X.\nhabe ausgeführt, es seien weder Zusatzaufträge erteilt noch seien die fraglichen\nArbeiten ausgeführt worden. Völlig abwegig und gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich sei der liquide Beweis, die vom Gesuchsteller behaupteten Arbeiten seien ordnungsgemäss erbracht worden. Bezüglich Silikonarbeiten sei festzuhalten, dass keine Beweise für deren Ausführung vorgelegt worden seien. Weder aus den Arbeitsrapporten noch aus dem von der Beschwerdeführerin nicht\nunterzeichneten Werkvertrag ergebe sich zum Arbeitsumfang etwas. In Bezug auf\ndie Silikonarbeiten erweise sich der angefochtene Entscheid bereits als mangelhaft, da die Einrede der Nichterfüllung nicht liquide widerlegt worden sei. Auch für\ndie in der Rechnung Nr. 5220 aufgeführten Regiearbeiten fehle der Rechtsöffnungstitel, da es an der eigenhändigen Unterschrift einer zur Vertretung der X.\nbefugten Person mangeln würde. Zudem fehle den Arbeitsrapporten auch deshalb\ndie Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels, da sie die Höhe der vermeintlichen\nForderungen nicht beziffern würden. Der Gläubiger müsse beweisen, dass genau\ndie im Rechtsöffnungstitel beschriebenen Leistungen erbracht worden seien.\nSchliesslich habe der Gesuchsteller beantragt, ihm sei die Rechtsöffnung nach\nArt. 80 SchKG zu gewähren, womit er die definitive Rechtsöffnung verlangt habe.\nZum Antrag der Beschwerdeführerin, das Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, äussere sich der Rechtsöffnungsrichter jedoch nicht. Selbst\nwenn das Kantonsgericht wider Erwarten der Ansicht der Vorinstanz sein sollte,\nseien die Anträge zur Hälfte abgewiesen worden, was bei der Kostenfolge zu\nberücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe zudem übersehen, dass die Werkvertragsofferte von einer einfachen Gesellschaft bestehend aus Z. und Y. erstellt\n\nSeite 4 — 10\nworden sei. Die Betreibung als auch die Rechtsöffnung habe aber einzig Z. in eigenem Namen eingeleitet bzw. beantragt. Weder habe Z. behauptet noch belegt,\ndass ihm der in Betreibung gesetzte Betrag alleine zustehen würde. Jedenfalls\nvermöge die Werksvertragsofferte der einfachen Gesellschaft Z. und Y. keinen\nprovisorischen Rechtsöffnungstitel für die Rechnung der Einzelfirma Z., Bodenund Wandbeläge, zu bilden.\n\nG. Mit Verfügung vom 2. März 2011 erteilte der Vorsitzende der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde gestützt auf Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung.\n\nH. Unter Hinweis auf die Akten erklärte das Bezirksgerichtspräsidium B. mit\nSchreiben vom 7. März 2011 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Z. reichte keine Beschwerdeantwort ein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}