{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-20_2011-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760253cfc7bb922272df755e7579b587537f0c0c48119e765e60243cebc6eb2ea8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_20", "Checksum": "ac9f0aa1954147c7af85f16261cd8d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2011 KSK 2011 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:15", "Checksum": "b8ccec5b1a866ed9541073ce3e94abff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2011 KSK 2011 20\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 13. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 20\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nAktuarin ad hoc Hunger\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., Reichsgasse 65, 7002 Chur,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichts\nB. vom 10. Februar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, in Sachen des Z., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die X., M., wurde vom Betreibungsamt K. mit dem am 2. August 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxx aufgefordert, die Forderung von Z. von CHF 4'544.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2010 sowie den\nVerzugsschaden gemäss Art. 106 OR in der Höhe von CHF 385.– zu begleichen.\nAls Forderungsgrund wurde die Rechnung Nr. 5220 genannt. Der Zahlungsbefehl\nwurde am 6. August 2010 zugestellt. Am 10. August 2010 erhob die Betriebene,\nohne Angabe von Gründen, Rechtsvorschlag.\n\nB. Mit dem Rechtsöffnungsbegehren vom 15. November 2010 im Sinne von\nArt. 80/82 SchKG gelangte Z. an das Bezirksgericht B. und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlages für den Betrag von CHF 4'544.60 nebst 5% Zins seit\ndem 15. Mai 2010, für den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR von CHF 385.–\nsowie für die Betreibungskosten von CHF 70.–; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der X.. Zur Begründung wurde angeführt, die X. habe Z. mit\nder Sanierung von Räumlichkeiten beauftragt. Dies sei auch vertraglich festgehalten worden. Des Weiteren sei eine Preisklasse abgemacht worden, welche von\nder X. akzeptiert worden sei. Zudem seien Teilzahlungen von der X. geleistet worden. Mit der Schlussabrechnung sei die X. jedoch nicht einverstanden gewesen\nund habe auf Mahnungen nicht reagiert.\n\nC. Mit Verfügung vom 22. November 2010 wurden Z. und die X. zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung auf den 6. Januar 2011 vorgeladen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 gelangte der damalige Rechtsvertreter der X. an den\nBezirksgerichtspräsidenten B. mit dem Ersuchen, die Verhandlung um rund einen\nMonat zu verschieben. Mit Verschubsanzeige vom 3. Januar 2011 wurde die Verhandlung betreffend Rechtsöffnung neu auf den 10. Februar 2011 angesetzt.\nGleichzeitig wurde der X. die Möglichkeit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhandlung, schriftlich zum Gesuch vom 15. November 2010 Stellung zu nehmen.\nVon dieser Möglichkeit machte die X. Gebrauch und beantragte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2011 die Abweisung der definitiven und provisorischen\nRechtsöffnung. Da der Gesuchsteller nicht einmal behaupten würde, er würde\nüber ein vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ähnliches verfügen, sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ohne weiteres abzuweisen. Auch das Gesuch\num provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen, da bestritten werde, dass eine\ndurch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliegen würde. D., welcher die\nArbeiten seitens der Gesuchsgegnerin geleitet habe, habe bestätigt, dass er nie\nsolche bestrittene Regiearbeiten bewilligt habe. Des Weiteren genüge es, wenn\n\nSeite 2 — 10\nder Schuldner behaupte, die Gegenleistung sei nicht gehörig bzw. vollständig erbracht worden. Die Gesuchsgegnerin habe im Schreiben vom 23. Juni 2010 vollumfänglich die Rückweisung der Rechnung erklärt. Darin würden die Arbeitsvergabe und die Ausführung der Silikonarbeiten sowie die „posa di copertine in serpentino“ in Abrede gestellt.\n\nD. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. Februar 2011 erschienen Z. und Y.. Z. verwies auf sein Gesuch vom 15. November 2010, worin er\ndie Rechtsöffnung verlangt. Ergänzend machte er geltend, der Werkvertrag sei\nvon Frau C. unterzeichnet worden. Zudem seien die unter „inclusi“ vorgesehenen\nArbeiten teilweise an Dritte weitervergeben worden. Für die Silikonarbeiten sei\nlediglich ein Einheitspreis vermerkt worden, da man das Ausmass noch nicht gekannt habe.\n\nE. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium B. wie folgt:\n1. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 15. November 2010\nin der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes K. wird gutgeheissen und\nes wird dem Gesuchsteller für den Betrag von CHF 4'325.50, zuzüglich\nZins zu 5% seit 6. Juni 2010, provisorische Rechtsöffnung erteilt.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.– gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden beim Gesuchsteller unter\nRegresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30\nTagen auf das PC-Konto xxx des Bezirksgerichts B. zu überweisen.\nDie Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich\nmit CHF 300.– zu entschädigen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).\n\n"}