Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt Albula angewiesen wird, die ihm von der Aufsichtsbehörde erstatteten Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2010 (Betreibungs-Nr. _) und vom 24. November 2010 (Betreibungs-Nr. _ und _) mit erhobenem Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt A. weiterzuleiten. 2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.