– dass diese Zahlungsbefehle somit von der Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt Albula zugestellt werden, welches diese mit den übrigen zur Prüfung der Fristwahrung relevanten Akten dem Betreibungsamt A. zu überweisen hat, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die entsprechenden Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlichen Kompetenz ergeht,