– dass somit eine Weiterleitungspflicht des unzuständigen Amtes besteht, wenn das zuständige Betreibungsamt anhand der Angaben in der Eingabe erkennbar ist (BGE 127 III 567; Balthasar Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 74 SchKG sowie Francis Nordmann im gleichen Kommentar N 6 ff. zu Art. 32 SchKG), – dass somit festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt Albula seine Weiterleitungspflicht verletzt hat und es somit anzuweisen ist, die drei vom