– dass grundsätzlich solche rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen keinen Rechtsschutz verdienen, – dass nichts desto trotz das Betreibungsamt sich in erster Linie an das Gesetz zu halten hat, und sich nicht auf derartige Verhaltensweisen eines Schuldners einzulassen hat, – dass gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG die an ein unzuständiges Betreibungsoder Konkursamt zugestellte Eingabe vom betreffenden Amt unverzüglich dem zuständigen Amt zuzustellen ist, wobei die Frist mit der Eingabe an das unzuständige Amt gewahrt ist,