Seite 3 — 6 – dass ursprünglich nur die Erklärung des Rechtsvorschlages gegenüber dem den Zahlungsbefehl ausstellenden Betreibungsamt als gültig angesehen wurde (BGE 32 I 735), – dass mit BGE 70 III 48 die Praxis dahin geändert wurde, dass auch Rechtsvorschläge, welche gegenüber dem rechtshilfeweise zugezogenen Betreibungsamt erklärt wurden, anerkannt wurden,