– dass abgesehen davon, dass das Bundesgericht am 23. Dezember 2009 die Auffassung des Obergerichts Thurgau bestätigt hat, dass X. seinen Wohnsitz in A. habe, das Kantonsgericht von Graubünden für diese Frage nicht zuständig ist und X. vielmehr die vom Betreibungsamt A. erlassenen Zahlungsbefehle bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau hätte anfechten müssen, soweit die Feststellungen des Bundesgerichts nicht mehr zutreffen sollten,